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Energiesparmaßnahmen bei kirchlichen Gebäuden

Heizung
Datum:
Veröffentlicht: 23.9.22
Von:
Georg Kestel (Generalvikar), Petra Postler (Hauptabteilungsleiterin Bau und Liegenschaften)

Der Generalvikar informiert in einem Schreiben vom 19. September 2022 über Empfehlungen und Maßnahmen zur Energieeinsparung.

Infolge des Krieges gegen die Ukraine hat sich die ohnehin angespannte Lage am Energiemarkt drastisch verschärft. Kurzfristig ist mit weiteren Reduzierungen bzw. Aussetzungen der Gaslieferungen von Russland nach Deutschland zu rechnen. Erdgas wird als politisches Druckmittel genutzt. Die Versorgungslage ist unsicher. Die Energiekosten sind explodiert. Zur Stärkung der Energieversorgung und zur Reduzierung der Energiekosten sind kurzfristig umzusetzende und befristete Maßnahmen von großer Bedeutung, um den Eintritt einer Notfallsituation in den kommenden Monaten zu vermeiden.

Es handelt sich dabei um eine Gemeinschaftsaufgabe, in der wir alle gefordert sind.

Jede eingesparte Kilowattsunde hilft ein Stück weit aus der Abhängigkeit von russischen Gaslieferungen heraus und stärkt die Versorgung notwendiger Einrichtungen.

1. Durch unsere Bundesregierung vorgegebene Maßnahmen zur Energieeinsparung

Zusätzlich zum „Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland“ hat das Bundeskabinett die beiden Verordnungen EnSikuMaV und EnSimiMaV erlassen, die kurz- und mittelfristig zur Sicherung der Energieversorgung beitragen sollen.

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen EnSikuMav ist ab 01.09.2022 in Kraft gesetzt und gilt bis 28.02.2023.

Für öffentliche Nichtwohngebäude wie Pfarrbüros, Pfarrheime und Kirchen sind unter §§ 5-8 dieser Verordnung folgende Maßnahmen zur Energieeinsparung aufgeführt:

  • § 5: Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen, d. h. Durchgangsräume wie Treppenhäuser, Flure und Eingangshallen
  • § 6: Festlegung von Höchstwerten für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen, welche auch nicht unterschritten werden sollen:
    - für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit maximal 19°C
    - für körperlich leichte Tätigkeit im Stehen oder Gehen 18°C
    - für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18°C
    - für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16°C
    - für körperlich schwere Tätigkeit 12°C
  • § 7: Optimierung bzw. Beschränkung von Trinkwassererwärmungsanlagen
    Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher sind auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist.
    Die Warmwassertemperaturen sind in zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen auf das Niveau zu beschränken, das nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich ist, um ein Gesundheitsrisiko durch Legionellen in der Trinkwasser-Installation zu vermeiden.
  • § 8: Abschaltung der Außenbeleuchtung von Gebäuden bis auf Sicherheits- und Notbeleuchtung oder zur unbedingt notwendigen Abwehr von Gefahren

Die Anwendung der Maßnahmen wird im Falle gesundheitlicher Risiken und sicherheitstechnischer Belange eingeschränkt.
Grundsätzlich ausgenommen von den Maßnahmen ist die Gebäudekategorie der Kindertagesstätten und Schulen.
Bei Mietobjekten kommt unter § 9 der Verordnung die Informationspflicht über Preissteigerungen für Versorger und für Eigentümer von Wohngebäuden hinzu.

2. Über die Verordnung der Bundesregierung hinausgehende Empfehlungen zu Energieeinsparmaßnahmen durch das Erzbischöfliche Ordinariat Bamberg

Aufgrund der Besonderheiten im Betrieb kirchlicher Gebäude wurde der Empfehlung folgender kirchenspezifischer Energiesparmaßnahmen für die kommende Heizperiode in der Ordinariatssitzung vom 13.09.2022 zugestimmt:

  • Nutzung von Aufzuganlagen nur im Falle einer körperlichen Beeinträchtigung oder zum Transport von Lasten
  • Reduzierung der Dienstreisen auf das unbedingt notwendige Maß, wenn möglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Reduzierung der Raumtemperatur in Sakralgebäuden zu Gottesdienstzeiten um 2 Grad Celsius auf maximal 8-10°C (bisherige Empfehlung 10-12°C)
    Je Grad Temperaturabsenkung können 5-10 % an Heizenergie gespart werden. Die genaue Höhe der Einsparung ist abhängig von der tatsächlichen Gebäudesubstanz und der bestehenden Anlagentechnik.
    Durch das Vorhalten einer geringeren Raumtemperatur ist mit keinen Schäden an der Ausstattung zu rechnen. Für unsere Ausstattungsgegenstände ist ein gleichbleibendes Raumklima wichtig und ein zu starkes, temporäres Aufheizen eher schädlich.
    Trotz Temperaturabsenkung muss der Frostschutz in den Gebäuden gewahrt bleiben, um weitere Schäden am Gebäude zu vermeiden.
  • Gruppierung der Gottesdienstbesucher auf bestimmte Bankbereiche und Reduzierung der beheizten Bankfelder auf die genutzten Bereiche, sofern es das Heizungssystem ermöglicht
  • Reduzierung der beheizten Versammlungsräume um mindestens 50 %
    Die Reduzierung der Temperierung eines ganzen Gebäudes bietet weit mehr Einsparpotential als die Senkung der Temperatur einzelner Räume innerhalb eines Gebäudes. Die Pfarrheime sind häufig nicht dauerhaft genutzt und müssten für einzelne Veranstaltungen energieintensiv aufgeheizt werden.
    Zur Energieeinsparung wird daher empfohlen, mit weiteren Stiftungen, Glaubensgemeinschaften oder Vereinen eine Versammlungsstätte gemeinsam zu nutzen. Die Heizungen in den von der Nutzung ausgenommenen Gebäuden könnten diesen Winter lediglich auf Frostschutz betrieben werden. Längere Wege als bisher wären ggf. mit Fahrgemeinschaften zu überbrücken.
    Ebenso kann nach Möglichkeiten gesucht werden, pfarrliche Veranstaltungen in ohnehin beheizten Räumen vor Ort stattfinden zu lassen, wie zum Beispiel in Mehrzweckräumen von Kindertagesstätten, Schulen, öffentlichen Cafés oder Wirtschaften.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Energieeinsparung bringen einen Komfortverlust mit sich und fordern von jedem ein höheres Maß an Rücksichtnahme und Abstimmungsbedarf.

Aufgrund der kritischen Gesamtsituation bitten wir alle dennoch um Verständnis und Mithilfe.