Zum Inhalt springen

Spendenrecht

Rechtliche und formale Grundlagen

Gemäß § 10 b EStG werden im Bereich der Kath. Kirchenstiftungen die Zuwendungsbestätigungen v. a. für mildtätige, kirchliche und religiöse Zwecke verwendet.

Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Geld- und Sachzuwendungen freiwillig und unentgeltlich erfolgen, um die Anerkennung als Spende zu erlangen.

Durch die Spendenreform zum 01.01.2000 wurden neben der neuen Gestaltung von Zuwendungsbestätigungen auch die Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten bei den Zuwendungsempfängern klargestellt. So muss die Vereinnahmung der Zuwendungen und ihre zweckentsprechende Verwendung ordnungsgemäß aufgezeichnet und in der Buchhaltung der Kirchenstiftung erfasst werden. Zudem ist bei einer gewünschten Zuwendungsbestätigung gemäß den Erläuterungen der Oberfinanzdirektion Nürnberg eine Kopie der Bestätigung zwingend für 10 Jahre aufzubewahren.

Der Empfänger der Spende ist die Kirchenstiftung selbst, die den zur Verfügung gestellten Betrag entsprechend dem gewünschten Zweck verwendet.
Sämtliche im Rechnungsjahr eingehende Spenden werden in der Buchhaltung sowie letztlich in der Jahresrechnung der Kirchenstiftung erfasst. Der Tag der Zuwendung ist der Zeitpunkt, an dem die Kirchenstiftung die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt hat. Spenden, für die keine Zweckbindung vorliegt, werden von der Kirchenstiftung für laufende Ausgaben, notwendige Anschaffungen etc. eingesetzt. Zweckgebundene Spenden hingegen werden allein für den angegebenen Zweck verwendet.
Bei zweckgebundenen Spenden für bestimmte Projekte, z.B. im Ausland, muss zunächst die Kirchenstiftung das Projekt initiieren und darf keinesfalls nur als Mittelsmann zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen für privat organisierte Projekte dienen. Die Mittelverwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Ausland muss durch einen Nachweis belegt werden können. (Bestätigung der ausländischen Diözese, Verwendungsnachweise wie Tätigkeitsberichte, Belege für die Überweisung ins Ausland bzw. die Übergabe des Geldes).
Sofern der Name des Spenders bekannt ist, wird dieser auch erfasst werden. Der Name wird auf dem Bareinzahlungsbeleg der Pfarrkasse bzw. auf dem Kontoauszug bei Überweisungen notiert. Bei Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung, muss der Name des Spenders ohnehin auf der Bestätigung genannt sein. Eine namentliche Nachprüfbarkeit im Pfarrbüro ist hier also Voraussetzung.
Die Zuwendungsbescheinigung hat der Kirchenverwaltungsvorstand (Pfarrer) zu unterzeichnen. Die Ausstellung von Bescheinigungen bis 200 € kann grundsätzlich auch im Auftrag des Kirchenverwaltungsvorstands vom Kirchenpfleger oder der Pfarrsekretärin erfolgen, wobei der Zusatz i. A. anzufügen ist.

Sachspenden

Hierunter versteht man die schenkungsweise Überlassung von Wirtschaftsgütern. Überreicht ein Unternehmer ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen, so hat der Unternehmer den von ihm zugrunde gelegten Wert der Sachspende unter Angabe von Preis, Alter, Zustand etc. der Kirchenstiftung schriftlich mitzuteilen und zu unterschreiben.
Bei einer Sachzuwendung einer natürlichen Person aus dem Privatvermögen sind die Anschaffungskosten, Kaufdatum, Erhaltungszustand der Sache etc. der Kirchenstiftung möglichst nachzuweisen. Sofern die Kaufrechnung nicht vorgelegt werden kann, sind die Daten vom Spender schriftlich mitzuteilen und zu unterschreiben. Die Kirchenstiftung als Zuwendungsempfänger ermittelt aus diesen Unterlagen letztlich den Wert der Sache.
Unentgeltlich gewährte Nutzungen oder Leistungen von Ehrenamtlichen stellen keine Sachzuwendungen dar, weshalb keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden kann.

Für die kirchlichen Einrichtungen als Zuwendungsempfänger sind die dargelegten Pflichten sowohl bei der Vereinnahmung als auch bei der Verwendung von Spenden unbedingt zu beachten, damit im Bedarfsfall den Spendern und den Finanzbehörden gegenüber eine Offenlegung mit gutem Gewissen erfolgen kann. Zudem können Verstöße den Verlust der Gemeinnützigkeit sowie die Haftung nach § 10 b Abs. 4 EStG zur Folge haben.

Steuerliche Vergünstigungen für den Spender

Durch die Einführung des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements zum 01.01.2007 ist das Spendenwesen erheblich vereinfacht worden.

So wurden die bisher unterschiedlichen Höchstsätze für den Sonderausgabenabzug von Spenden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (beispielsweise kirchlich-religiöse Spenden 5 %, mildtätige Spenden 10 %) einheitlich auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte festgelegt. Bei Überschreiten der Höchstgrenzen kann der Spendenabzug steuerlich in die Folgejahre vorgetragen werden und wirkt sich somit in den nächsten Jahren steuermindernd aus.
Auch der vereinfachte Zuwendungsnachweis wurde erweitert und die Betragsgrenze bei Kleinbetragsspenden auf 200 € erhöht. Somit ist für die Abzugsfähigkeit der Zuwendungen bis 200 € keine Zuwendungsbestätigung mehr notwendig, die Vorlage des Kontoauszugs bei der Einkommensteuererklärung ist ausreichend.
Während Spenden im Rahmen der Höchstgrenzen als Sonderausgaben begrenzt abzugsfähig sind, ist das Kirchgeld unbeschränkt abzugsfähig. Kirchgeld zählt zu den Kirchenumlagen (Art Kirchensteuer), weshalb eine Zuwendungsbestätigung nicht ausgestellt werden darf.

Handlungsweise in unserem Seelsorgebereich

Die Kirchenstiftungen stellen die Zuwendungsbestätigungen ausschließlich anhand der Formulare im kirchlichen Meldwesen MWPlus aus.
Es können Spenden bar durch Abgabe in den Pfarrbüros oder per Überweisung getätigt werden.
Es können keine Zuwendungsbestätigungen durch Telefonanruf oder persönliche Mitteilung (z. B. Gabe bei den Sternsingern) ausgestellt werden. Unsere Sternsinger werden eine Liste (ähnlich wie bei der Caritas-Sammlung) mitführen, wo Sie Ihre Gabe, die Sie in die Spendenbox geworfen haben, eintragen und mit Unterschrift bestätigen. Sie können den Sternsingern auch ein Kuvert mit Ihrer Spende, versehen mit Ihrer Adresse und Unterschrift, mitgeben.
Bei Barspenden im Pfarrbüro wird nach Wunsch eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt. Bei Überweisung wird bei einem Betrag über 200 € automatisch eine Zuwendungsbestätigung, unter 200 € i.d.R. nur nach Aufforderung eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt, da hier die Kopie des Kontoauszuges für das Finanzamt ausreicht.